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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für alle Leistungen und Lieferungen der Werbeagentur Denkanstoss. Marketing und Kommunikation in Neumarkt i.d.OPf.

www.firmen-medikament.de

1. Anwendungsbereich

 

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur denkanstoss Marketing und Kommunikation (nachfolgend als „denkanstoss“ bezeichnet) und seinen Auftraggebern (nachfolgen als „Kunde“ bezeichnet).

(2)  Für alle Angebote und Verträge für Lieferungen und Leistungen von denkanstoss gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende,

entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,

als denkanstoss ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn denkanstoss in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(3)  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und eventuelle

Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Solche individuellen Vereinbarungen haben nur dann Güligkeit, wenn diese

in Schriftform vorliegen bzw. schriftlich durch denkanstoss bestätigt werden.

(5)  Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten

daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Angebot / Vertragsschluss

 

(1)  Angebote von denkanstoss sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2)  Bestellungen des Kunden und Verträge mit dem Kunden erfolgen in Schriftform und ausschließlich in deutscher Sprache.

(3)  Erfolgt die Bestellung durch den Kunden auf elektronischem Weg (per E-Mail), bestätigt denkanstoss den Eingang der Bestellung

unverzüglich. Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch keine Auftragsbestätigung dar, kann jedoch mit einer Auftragsbestätigung

verbunden werden. Ein Vertrag für die Lieferung von Waren kommt erst mit Zugang einer Auftragsbestätigung durch denkanstoss beim Kunden zustande. Bei Erbringung von Dienstleistungen kann die Annahme eines Auftrages ggf. auch ohne Auftragsbestätigung erfolgen, sofern keine pauschale Vergütung vereinbart wurde und der zeitliche Umfang der Aufgabenstellung sowie der gewünschte Zieltermin

zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht feststehen.

(4)  Investitionen für evtl. zusätzliche Leistungen, die vor Ausführung eines Auftrages nicht abschätzbar oder kalkulierbar sind oder sich

erst während der Auftragsabwicklung ergeben und daher in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von denkanstoss nicht enthalten sind (z.B. benötigte Grafiken, Illustrationen, honorarpflichtige Bildmotive u.a.) werden in einer gesonderten Bestätigung von denkanstoss aufgeführt, dem Kunden übermittelt und gesondert abgerechnet.

(5)  Für die vom Kunden zur Verfügung gestellten digitalen Druckvorlagen sowie andere Vorlagen und Unterlagen trägt ausschließlich

der Kunde die Verantwortung. Eine vom Kunden erteilte Druckfreigabe für die von denkanstoss erstellten Druckdaten ist verbindlich.

 

3. Lieferung / Liefertermine / Teillieferungen

 

(1)  Gewünschte Liefertermine / Lieferzeiten sind vom Kunden schriftlich anzugeben und werden nur mit ausdrücklicher Bestätigung

durch denkanstoss verbindlich. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen von Lieferterminen und Lieferfristen.

(2)  Von denkanstoss angegebene bzw. bestätigte Liefertermine setzen sowohl die Klärung aller technischen, abwicklungstechnischen

und organisatorischen Fragen, die den Auftrag betreffen, als auch die rechtzeitige Lieferung von Vorgaben, Vorlagen, Manuskripten,

Druckdaten und sonstiger Unterlagen, die zur Ausführung des Auftrages notwendig sind bzw. die rechtzeitige Druckfreigabe durch den

Kunden voraus. Insbesondere gelten Angaben zu Lieferzeiten erst ab Eingang der vollständigen Unterlagen, Daten und sonstiger vom

Kunden zu erbringenden Leistungen bei denkanstoss. Ist eine solche Freigabe nicht erforderlich, so tritt an deren Stelle die Auftrags-

bestätigung. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch denkanstoss setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung

der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3)  Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist denkanstoss berechtigt, den insoweit

entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4)  Je nach Umfang des Auftrages ist denkanstoss zu Teillieferungen berechtigt.

(5)  Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich, sofern denkanstoss ohne eigenes Verschulden durch höhere Gewalt, Streik oder Energie-

und Rohstoffmangel an der rechtzeitigen Erfüllung des Auftrages gehindert ist, um die Dauer der Verhinderung.

(6)  Setzt die Geltendmachung von Rechten des Kunden eine angemessene Nachfrist voraus, beträgt diese mindestens 2 Wochen.

(6)  Ein festgelegter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch die Auftragnehmer von denkanstoss.

(8)  Angegebene Liefertermine beziehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf den Übergabezeitpunkt an die zum Transport

ausgewählte Person bzw. das ausgewählte Unternehmen.

 

4. Preise / Vergütungen / Gefahrübergang

 

(1)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von denkanstoss nichts anderes ergibt, sind Lieferung und Preise „ab Werk” vereinbart.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird denkanstoss die Lieferung durch eine

Transportversicherung absichern. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde. Dies gilt auch für die Rücksendung vom Kunden zur

Verfügung gestellter Materialien und Unterlagen.

(2)  Angegebene Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung, Liefer- bzw. Transportkosten. Diese werden jeweils gesondert zum

Selbstkostenpreis bzw. nach Aufwand in gesondert in Rechnung gestellt.

(3)  Die Beträge sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro angegeben und auch ausschließlich in Euro zahlbar.

(4)  Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen und Vergütungen nicht enthalten und wird am Tag der Rechnungsstellung in

gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(5)  denkanstoss behält sich bei Erbringung von Dienstleistungen bzw. Schaffung eines Werkes gemäß § 631 BGB das Recht vor, dies

entweder zu einer vereinbarten Pauschalvergütung abzuwickeln, die in einem Angebot festgelegt ist und dem Kunden nach Erteilung

des Auftrages schriftlich bestätigt wird, oder den jeweils hierfür erforderlichen Zeitbedarf für die Abwicklung dieses Auftrages, dessen

Umfang zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht abschätzbar und kalkuklierbar ist, entsprechend nach den hierfür geleistenen

Stunden abzurechnen. Darüber hinaus behält sich denkanstoss zudem das Recht vor – diese geleisteten Stunden entweder mit einem

pauschalen Stundensatz oder – je nach Umfang des Auftrages und der wirtschaftlichen bzw. urheberrechtlichen Nutzung des Werkes

durch den Kunden – aus einer Summe der Entwurfsleistungen und der Nutzung abzurechnen. Als Basis für die Berechnung einer an-

gemessenen Vergütung (Entwurfs- und Nutzungsvergütung) dient, auch bei Streitigkeiten, der AGD Vergütungstarifvertrag Design (VTV).

Die Stundensätze für verschiedenen Leistungen von denkanstoss sind jeweils in der aktuellen Vergütungspreisliste zugrundegelegt.

(6)  denkanstoss behält sich das Recht vor, Preise und Vergütungen entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages

Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. denkanstoss wird diese

dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(6)  Führen Kursschwankungen ausländischer Währungen von über 5 % zu einer Steigerung der Beschaffungskosten, ist denkanstoss

dazu berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. denkanstoss ist verpflichtet, diese Kursschwankungen nachzuweisen.

(7)  Eventuell angefallene Fahrtkosten stellt denkanstoss pro Kilometer (jeweils für Hin- und Rückfahrt) sowie die entsprechende

Fahrtzeit pro Stunde und Person zusätzlich in Rechnung. Die Preise wird denkanstoss dem Kunden jeweils mit der aktuellen Preis-

und Vergütungsliste mitteilen.

(8)  Entwurfsarbeiten sind ohne Rücksicht auf Gefallen oder Nichtgefallen zu vergüten, da sie ein künstlerisches Werk darstellen.

(9)  Werden Aufträge, für die denkanstoss bereits Leistungen erbracht hat, aus Gründen, die denkanstoss nicht zu vertreten hat, von

dem Kunden abgebrochen, auf unbestimmte Zeit zurückgestellt oder bereits erbrachte Leistungen nicht genutzt, hat denkanstoss das Recht, die bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung bzw. des Abbruchs erbrachten Leistungen und Fremdkosten (z.B. Manuskriptstudium,

Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung, Konzeption, Beratung, Entwürfe, Grafik-Design, Textentwicklung, Korrekturabzüge,

Reinzeichnung, Besprechungen, Abstimmungen ... usw.) abzurechnen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt in diesem Fall

nicht bzw. erst nach endgültiger Fertigstellung des Auftrages. Wird der abgebrochene bzw. zurückgestellte Auftrag zu einem späteren

Zeitpunkt fortgesetzt, werden bereits abgerechnete Leistungen von der Schlussrechnung abgezogen, sofern diese zum Zeitpunkt der

Fortsetzung noch verwendet werden können. Bei Aufträgen, die nicht auf Stundenbasis, sondern auf der Basis von Pauschalangeboten

erteilt wurden, wird die vereinbarte Pauschale gemäß Angebot von denkanstoss abgerechnet – unabhängig davon, welche Leistungen

bis zur Unterbrechung bzw. Abbruch des Auftrages von denkanstoss erbracht wurden.

 

5. Zahlungsbedingungen

 

(1)  Die in Rechnung gestellten Beträge werden 8 Kalendertage nach dem Rechnungsdatum fällig. Abweichende Zahlungsziele werden

durch Einzelvereinbarung schriftlich festgelegt. Skontoabzüge sind nicht berechtigt, sofern sie nicht schriftlich vereinbart werden.

Unberechtigte Abzüge werden unverzüglich nachgefordert.

(2)  Bei Sonderanfertigungen, individuell bedruckten Werbeartikeln, Werbemitteln usw. sowie Dienst- oder Werkleistungen werden vor

Auftragsausführung bzw. bei Projektstart 50 % des Gesamtauftragswertes in Rechnung gestellt. Die Abschlagsrechnung ist umgehend

nach Erhalt zu zahlen und wird nach Lieferung der Ware bzw. nach Auftragsausführung von der Schlussrechnung abgezogen.

(3)  Darüber hinaus behält sich denkanstoss bei umfangreicheren Aufträgen – im Rahmen des Auftragsfortschritts – oder bei Aufträgen,

deren Umsetzung sich aus Gründen, die denkanstoss nicht zu vertreten hat, über einen längeren Zeitraum erstrecken, angemessene

Abschlagsrechnungen zu stellen, deren Zahlung jeweils innerhalb von 8 Kalendertagen fällig wird. Die geleisteten Abschlagszahlungen

werden von der Schlussrechnung abgezogen.

(4)  Zahlungen mittels Wechsel werden nicht anerkannt.

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

(1)  denkanstoss behält sich an sämtlichen Waren, Werken und übrigen Arbeitsergebnissen (Vorbehaltsgegenstand) das Eigentum bis

zur Bezahlung der gesamten Forderung aus der Geschäftsbeziehung vor.

(2)  Der Kunde ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt denkanstoss jedoch

bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich der gesetzlichen MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterver-

äußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung

ermächtigt. Die Befugnis von denkanstoss, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. denkanstoss verpflichtet sich

jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus vereinnahmten Erlösen nachkommt.

Ist dies jedoch nicht der Fall, so kann denkanstoss verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner an

denkanstoss bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und den Schuldnern

(Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

7. Mailing-Versand / Werbesendungen

 

(1)  Übernimmt denkanstoss das Postfertigmachen von Werbesendungen, besteht von denkanstoss keine Verpflichtung, vor der Weiter-

verarbeitung oder Postauslieferung die Einhaltung der Portogrenzen oder Portobestimmungen durch den Vertragspartner zu prüfen.

(2)  Das Portentgelt für einzuliefernde Werbesendungen ist im voraus zu bezahlen. Entstehen nach Auslieferung der Werbesendungen

Portonachforderungen der Deutschen Post AG oder eines anderen Anbieters, die durch nicht erkennenbare Gewichtsüberschreitungen (z.B. durch Papiergewichtstoleranzen aufgrund höherer Luftfeuchtigkeit etc.) oder sonstiger Faktoren zustandekommen, so trägt der

Kunde diese Nachforderungen.

(3)  Die Preise für das Postfertigmachen gelten nur für einwandfreies, maschinengerecht zu verarbeitendes Material. Liefert der Kunde

hiervon abweichendes Material, so ist denkanstoss zur Forderung eines angemessenen Zuschlages berechtigt.

 

8. Waren und Material des Kunden

 

(1)  Der Versand eventuell vom Kunden anzuliefernder Produkte, Waren, Materialien oder Unterlagen an denkanstoss erfolgt frei Haus.

(2)  Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Inhalt der angelieferten Ware, des Materials und der Unterlagen nicht gegen gesetzliche

Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Urheber-, Jugendschutz- und Presserecht sowie das „Recht am eigenen Bild“, verstößt.

Der Vertragspartner stellt denkanstoss diesbezüglich von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

(3)  Es besteht für denkanstoss keine Verpflichtung, die Stückzahlen der vom Kunden angelieferten Produkte, Ware, des Materials oder

anderer Unterlagen zu überprüfen.

(4)  denkanstoss ist nach Aufforderung des Kunden, eventuell vorhandene Restbestände oder überschüssiges Material abzuholen,

berechtigt, dies zu vernichten bzw. zu entsorgen, sofern es nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auftragsabwicklung durch den

Kunden abgeholt wurde. Die Rücksendung von Restbeständen erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Eventuell hierbei

anfallende Entsorgungs- und Transportkosten trägt der Kunde.

 

9. Gewährleistung / Mängel / Mängelhaftung

 

(1)  Verzichtet der Kunde bei Herstellung seiner Geschäftsausstattung, Werbemittel, Werbeartikel usw. auf die Lieferung oder Anfertigung

eines Probeandrucks (Digitalproof) bzw. eines Offsetandrucks auf Originalmaterial zur Prüfung der Richtigkeit der Farbgebung – je nach Druckverfahren und gewünschter Farbverbindlichkeit – übernimmt denkanstoss bei eventuellen Farbabweichungen keine Haftung.

(2)  Geringe, durch unterschiedliche Materialien und verschiedene Druckverfahren bedingte, Farbabweichungen zwischen Probeandruck

(Digitalproof) und Druck sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar.

(3)  Für Produkt- und Druckqualität sowie Lagerfähigkeit der gelieferten Produkte übernimmt denkanstoss nur in dem Umfang Gewähr,

wie sie von den Herstellern der Produkte und Lieferanten von denkanstoss übernommen wird.

(4)  Individuell hergestellte Drucksachen, Werbemittel, Werbeartikel usw. überprüft denkanstoss vor dem Versand an Kunden nur stich-

probenartig auf evtl. Mängel. Die Rüge der Mangelhaftigkeit kann nur dann erhoben werden, wenn mindestens 3 %  mangelhaft sind.

(5)  Transportschäden, die vor dem Öffnen der Versandverpackung bereits erkennbar sind, müssen unverzüglich bei Lieferung dem

Transportunternehmen angezeigt und schriftlich festgehalten werden. Schäden, die offensichtlich waren, jedoch nicht unverzüglich

angezeigt wurden, werden von den Transportunternehmen in der Regel nicht anerkannt. denkanstoss haftet nicht für das Versäumnis

des Kunden, einen offensichtlich erkennbaren Transportschaden unverzüglich anzuzeigen.

(6)  Alle offensichtlich erkennbaren Mängel an den gelieferten Produkten oder an einem Werk, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind

denkanstoss spätestens 7 Kalendertage nach Lieferung, in jedem Fall jedoch vor der Verarbeitung bzw. Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder des Werkes schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns nach § 377 HGB bleiben unberührt.

(7)  Soweit ein Mangel der gelieferten Ware oder des Werkes vorliegt, stehen dem Kunden, nach Wahl von denkanstoss, zunächst die

Rechte auf Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Nachlieferung mangelfreier Ware bzw. Herstellung eines neuen Werkes

zu. Im Fall der Mangelbeseitigung ist denkanstoss dazu verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware oder

das Werk an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die nachgelieferte Ware

ebenfalls mangelhaft, stehen dem Kunden die weiteren Gewährleistungsrechte, wie Rücktritt oder Minderung des vereinbarten Preises

bzw. der Vergütung zu.

(8)  Mit keiner der vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

(9)  Die Gewährleistungsfrist bei Unternehmern ist auf 1 Jahr begrenzt. Die Frist beginnt mit Lieferung der bestellten Ware beim Kunden.

(10)  Soweit vorstehend nicht anders geregelt, ist die Haftung für Sach- und Rechtsmängel ausgeschlossen. Etwaige Schadensersatz-

ansprüche richten sich nach den Regelungen unter 11.

 

10. Mehr- und Minderlieferung

 

(1)  Aus produktionstechnischen Gründen sind bei der Herstellung individueller Produkte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu

10 % der Bestellmenge unvermeidbar und zulässig. Bei schwierigen Druck-Erzeugnissen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis

zu 15 % möglich. Abgeerechnet wird jeweils die an den Kunden gelieferte Menge.

 

11. Haftung

 

(1)  Die Haftung von denkanstoss und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges

Verschulden begrenzt.

(2)  denkanstoss prüft nicht, ob Waren oder Leistungen, insbesondere Entwürfe, gegen Rechte Dritter (Urheberrecht, Warenzeichen,

Firmenrecht usw.) oder Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen. denkanstoss haftet nicht gegenüber dem Kunden. Dies gilt

auch für mittelbare Schäden des Kunden.

(3)  Der Kunde haftet dafür, dass der Inhalt angelieferter Druckvorlagen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Desgleichen

haftet er dafür, dass solche Druckvorlagen nicht Urheberrechten oder anderen Schutzrechten Dritter unterliegen. In allen Fällen stellt

der Vertragspartner denkanstoss von Ansprüchen Dritter frei.

(4)  denkanstoss haftet nicht für Fehler in Werken, Dokumenten, Geschäftsausstattung, individuell hergestellten oder bedruckten

Werbemitteln, Werbeartikeln, sowie anderen für Marketing-, Vertriebs- und Werbezwecke des Kunden hergestellten Produkte oder

Werke, die der Kunde bei der Prüfung des ihm hierfür vorgelegten Korrekturabzuges übersehen und das Werk zur Weiterverwendung

bzw. Weiterverarbeitung freigegeben hat.

(5)  Bei Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet denkanstoss nach den

gesetzlichen Bestimmungen, sofern keine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt wurde. Die Schadensersatzhaftung ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6)  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die

zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht, sofern denkanstoss einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

(7)  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht

auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus

Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(8)  Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber denkanstoss ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf

die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von denkanstoss.

(9)  Mit keiner der vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

 

12. Geheimhaltung / Datenschutz

 

(1)  Die Vertragspartner verpflichten sich bezüglich Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit.

Sie sind nicht berechtigt, Informationen, Ideen, Konzepte, Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Originale, Filme, digitale Werke, Adressen oder andere Unterlagen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich gemacht werden, Dritten zugänglich zu machen oder

zu überlassen, es sei denn, der Vertragspartner hat dem vorher zugestimmt. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die

Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus.

(2)  Die Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemedien-

gesetzes von denkanstoss verarbeitet und gespeichert. Details hierzu sind in der Datenschutzerklärung von denkanstoss festgelegt.

 

13. Abtretungsverbot

 

(1)  Die Abtretung jeglicher Forderungen oder Ansprüche gegen denkanstoss an Dritte ist ausgeschlossen, sofern denkanstoss der

Abtretung, die durch den Kunden angezeigt werden muss, nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(2)  Das Abtretungsverbot betrifft auch evtl. Gewährleistungsansprüche. Diese stehen lediglich dem Vertragspartner von denkanstoss zu.

 

14. Urheberrecht / Schutzrechte

 

(1)  denkanstoss behält sich das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung und Bearbeitung an Ideen, Konzepten, Entwürfen,

Skizzen, Originalen, Filmen, digitalen Werken, Druckträgern sowie sonstigen Arbeitsergebnissen vor, wenn hierzu nicht ausdrücklich

etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2)  Der Kunde erhält – sofern nichts anderes vereinbart wurde – die Arbeitsergebnisse als digitale PDF-Datei. Ein Anspruch auf die

Herausgabe der offenen Daten besteht insoweit nicht. denkanstoss behält sich jedoch das Recht vor, dies im Einzelfall zu entscheiden

sowie bei einer Herausgabe offener Daten eine zusätzliche Vergütung (in Höhe von mindestens 30 % des vereinbarten Auftragswertes

für die entsprechenden Dokumente bzw. Werke) zu berechnen.

(3)  Die Verwendung und Vervielfältigung von Ideen, Entwürfen, Konzepten usw. die von denkanstoss ausgearbeitet wurden, ist dem

Kunden ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von denkanstoss bzw. ohne schriftliche Vereinbarung für die Übertragung der

entsprechenden Nutzungsrechte nicht gestattet.

(4)  Die Einräumung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten an allen Arbeitsergebnissen und Werken von denkanstoss erfolgt

vorbehaltlich der vollständigen Zahlung. Der Umfang der Rechteübertragung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen

oder dem Vertragszweck. § 31 Abs. 5 UrhG findet Anwendung.

(5)  denkanstoss steht ein Auskunftsanspruch über die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden zu.

(6)  Bei Veröffentlichung der Erzeugnisse und Werke durch den Kunden wird denkanstoss in üblicher Form als Urheber genannt.

Ein Verzicht von denkanstoss auf die Urhebernennung bei jeglichen Werken oder werkähnlichen Leistungen bedarf der Schriftform.

(7)  denkanstoss ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen. Von allen für den Kunden hergestellten Werbemitteln stehen

denkanstoss 30 Belegexemplare zu. Darüber hinaus ist denkanstoss berechtigt, von den Drucksachen der Geschäftsausstattung,

Werbemitteln etc., die denkanstoss für den Kunden hergestellt hat, Fortdrucke in beliebiger Menge auf eigene Kosten herzustellen

und diese Werbemittel sowie auch alle für den Kunden ausgearbeiteten Ideen, Konzepte, Entwürfe usw. für eigene Kommunikations-

zwecke (z.B. Präsentationen, Mailings, Flyer, Internet, Publikationen aller Art u.a.) oder auch zur Teilnahme an Wettbewerben oder

Ausschreibungen zu nutzen und zu verbreiten.

 

15. Datenverarbeitung

 

(1)  Datenträger mit gespeicheten bzw. aufgezeichneten Daten, die der Kunde an denkanstoss übergibt, müssen zur Verarbeitung auf

einem Datenverarbeitungssystem von denkanstoss oder einem seiner Partner bzw. Erfüllungsgehilfen geeignet sein. Der Kunde stellt

denkanstoss von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der von ihm überlassenen Daten frei.

(2)  denkanstoss ist nicht zur Überprüfung der übergebenen Daten verpflichtet. Für den Verlust der Daten übernimmt denkanstoss

keinerlei Haftung. denkanstoss lehnt jegliche Haftung für die Inhalte ab, die im Auftrag des Kunden veröffentlicht wurden.

 

16. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Sonstiges

 

(1)  Für Fehler in sämtlichen Verkaufsunterlagen übernimmt denkanstoss keine Haftung.

(2)  Alle Vereinbarungen, die zwischen den Partnern getroffen wurden, sind mit diesen AGB und der Auftragsbestätigung geregelt.

Nebenabreden haben keine Gültigkeit, sofern diese nicht schriftlich vereinbart wurden. Evtl. Änderungen bedürfen der Schriftform.

(3)  Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen ist der Firmensitz von denkanstoss, sofern nichts anderes vereinbart und der

Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

(4)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(5)  Ist der Kunde Kaufmann, ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so richtet

sich bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Gerichtsstand nach dem Firmensitz von denkanstoss. Ferner behält sich

denkanstoss vor, Ansprüche gegen den Kunden auch an seinem Geschäftssitz geltend zu machen.

(6)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder unanwendbar sein oder sollte sich in diesen

AGB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen

Bestimmung ist eine solche Bestimmung wirksam zu vereinbaren, die der rechtsunwirksam Bestimmung entspricht.

 

 

Stand: 01. Juni 2015

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